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Die Statuten des SVWR
Vorwort
Der
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ander
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eiter (SVWR) entstand aus der ehemaligen „Association Romande de Tourisme Equestre (ARTE)“ (Westschweizer Verband für Reittourismus ARTE) und der „l’Association Nationale Suisse de Tourisme Equestre (ANSTE)“, (Schweizerische Nationale Vereinigung für Reittourismus).
Bitte wählen Sie :
I. 1. NAME, SITZ, ZIEL UND DAUER
Art. 1 : Name, Sitz und Dauer
Art. 2 : Ziele
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II. NEUMITGLIEDER UND AUSTRITTE
Art. 3 : Neumitglieder
Art. 4 : Anträge auf Mitgliedschaft
Art. 5 : Austritte
Art. 6 : Der Ausschluss
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III. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Art. 7 : Art einer Mitgliedschaft
Art. 8 : Rechte und Pflichten der Mitglieder
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IV. VERBANDSORGANE
Art. 9 : Zusammensetzung
Art. 10 : Zusammensetzung und Vollmacht
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IV a. DIE HAUPTVERSAMMLUNG
Art. 11 : Einberufungen
Art. 12 : Die ordentliche Hauptversammlung
Art. 13 : Die ausserordentliche Generalversammlung
Art. 14 : Die Entscheidung
Art. 15 : Die geheime Abstimmung
Art. 16 : Das absolute Mehr
Art. 17 : Das qualifizierte Mehr
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IV b. VORSTAND
Art. 18 : Zusammensetzung
Art. 19 : Kantonale und regionale Delegierte
Art. 20 : Kompetenzen des Vorstandes
Art. 21 : Sitzungen und Beschlüsse
Art. 22 : Sekretär
Art. 23 : Kassier
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IV c. RECHNUNGSREVISOREN
Art. 24 : Aufgabe
V. EINNAHMEN UND VERMÖGEN
Art. 25 : Das Vermögen
Art. 26 : Einnahmen
Art. 27 : Mitgliederbeiträge
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VI. JAHRESABSCHLUSS UND AUFLÖSUNG
Art. 28 : Verbandsjahr
Art. 29 : Auflösung
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VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
I.
NAME, SITZ, ZIEL UND DAUER
Art. 1 :
Name, Sitz und Dauer
Unter dem Namen "Schweizerischer Verband für Wanderreiter (SVWR)“ besteht ein Verein nach Artikel 60ff des ZGB und der Bestimmungen der vorliegenden Statuten.
Offizieller Sitz des Verbandes ist jeweils der Wohnsitz des Präsidenten, der Präsidentin.
Die Dauer des Verbandes ist unbestimmt.
Art. 2 : Ziele
Die ASRE (SVWR) setzt sich ein für den Schutz und die Förderung der Wanderreiter in der Schweiz, insbesondere :
a)
zur Vereinigung der Wanderreiter in der Schweiz sowie für die Kontaktpflege mit den Wanderreitern aus dem Ausland ;
b)
zur Führung eines Registers für Etappenunterkünfte für Wanderreiter ;
c)
zur Förderung des Wanderreitens regional, national und international sowie den angehörenden Sportarten ;
d)
zur Vertretung der Wanderreiter bei Behörden und in der Öffentlichkeit ;
e)
zur Ausbildung von Wanderreitern entsprechend den Regeln und dem Ehrenkodex der Reiter ;
f)
zum Schützen der Natur vor Freizeitreitern ;
g)
zum organisieren von Kursen und Ausbildungen für Wanderreiter mit zugehörenden Prüfungen und Ausbildung von Wanderreitführern.
Die ASRE verfolgt ideelle Ziele und ist nicht im Schweizerischen Handelsregister eingetragen.
Die Amtssprache ist französisch. Die Statuten werden als Übersetzung in deutsch und italienisch zur Verfügung gestellt.
Als Vereinsorgan gilt „Le Randonneur“ für Veröffentlichungen.
II. NEUMITGLIEDER UND AUSTRITTE
Art. 3 : Neumitglieder
Es können alle Wanderreiter mit Wohnsitz in der Schweiz Mitglied werden im Verband der Wanderreiter. Die ASRE (SVWR) setzt sich ausschliesslich aus Einzelmitgliedschaften zusammen.
Art. 4 : Anträge auf Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft verlangt ein schriftliches Gesuch an den Präsidenten mit der Zustimmung, die Statuten zu akzeptieren. Der Antrag wird dann der nächsten Vorstandssitzung vorgelegt. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend ab Empfangstag des Aufnahmegesuches. Bei einer Nichtaufnahme kann sich der/die Betroffene innerhalb eines Monates durch eingeschriebenen Brief beim Präsidenten beschweren, endgültig wird dann die Generalversammlung bestimmen. Die Abweisung des Gesuchs kann ohne Begründung erfolgen, zwingend muss aber auf das Beschwerderecht an die Hauptversammlung hingewiesen werden.
Mitgliederliste :
Der Verband führt eine aktuelle Liste aller Mitglieder.
Art. 5 : Austritte
Die Mitgliedschaft im Verband erlischt in folgenden Fällen :
a)
durch eine Demission mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten mit einer Kündigungsfrist von 6 Monate vor Ablauf eines Vereinsjahres, also bis spätestens zum 30. Juni ;
b)
mit dem Tod, die Mitgliedschaft kann nicht vererbt werden ;
c)
durch Ausschluss.
Das Recht auf einen unverzüglichen Ausschluss bei schwerwiegenden Gründen besteht für alle Mitglieder.
Art. 6 : Der Ausschluss
Ein Mitglied kann vom Verband ausgeschlossen werden, wenn seine Einstellung nicht mit den Zielen des Verbandes zu vereinbaren ist. Der Ausschluss wird durch den Vorstand ausgesprochen. Im Verlauf eines Monats, ab Kenntnisnahme des Ausschlusses, kann der Betroffene mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten Beschwerde gegen den Entscheid einreichen. Die nächste Hauptversammlung wird dann entscheiden. Der Ausschluss kann ohne Begründung erfolgen. Wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag nicht innerhalb von 2 Monaten nach der ersten Mahnung bezahlt, wird es automatisch vom Verband ausgeschlossen.
III. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Art. 7 : Art einer Mitgliedschaft
Der Verband setzt sich ausschliesslich aus Aktivmitgliedern zusammen.
Art. 8 : Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied besitzt das Recht auf eine Stimme bei Abstimmungen an der Hauptversammlung. Jedes Mitglied wird seines Wahlrechtes enthoben, wenn eine Abstimmung den Ehepartner-, ein Familienmitglied- oder andere verbundene Personen betreffen (ZGB Art. 68c). Ein Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied, mit einer schriftlichen Vollmacht, vertreten lassen; letzterer kann nicht mehr als ein Mitglied vertreten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Beiträge zu leisten und Adressänderungen schriftlich dem Präsidenten mitzuteilen.
IV. VERBANDSORGANE
Art. 9 : Zusammensetzung
Die Organe des verbandes sind :
a)
Die Hauptversammlung der Mitglieder ;
b)
Der Vorstand ;
c)
Die Rechnungsrevisoren .
IV a. DIE HAUPTVERSAMMLUNG
Art. 10 :
Zusammensetzung und Vollmacht
Die Hauptversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Verbandes zusammen und ist das höchste Organ.
Sie besitzt das ausschliessliche Recht :
a)
Neumitglieder aufzunehmen oder Mitglieder auszuschliessen ;
b)
den Vorstand und die Rechnungsrevisoren zu wählen ;
c)
den Jahresbeitrag festzulegen ;
d)
den Jahresabschluss und das Budget abzunehmen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen ;
e)
die Statuten festzulegen und zu ändern ;
f)
den Verband aufzulösen ;
g)
eine Anleihe aufzunehmen ;
h)
das Protokolle der Hauptversammlung zu genehmigen.
Art. 11 : Einberufungen
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, mindestens einen Monat im voraus, entweder durch Veröffentlichung im Verbandsorgan „Le Randonneur“ oder durch schriftliche Einladung aller einzelnen Mitglieder. Die vollständige Traktandenliste muss der Einladung beigefügt sein. Anträge müssen schriftlich, mindestens 10 Tage vor der Hauptversammlung, beim Präsidenten eingereicht werden.
Die Versammlung kann nur über Punkte entscheiden, die in der Tagesordnung aufgeführt sind.
Art. 12 : Die ordentliche Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet bis spätestens 3 Monate nach dem abgelaufenen Verbandsjahr statt, also zwischen dem 1. Januar und 31. März. Insbesondere und zwingend muss der Versammlung vorgelegt werden :
-
Der Rechnungsabschluss des vergangenen Geschäftsjahres,
-
Das Budget des laufenden Geschäftsjahres.
Art. 13 : Die ausserordentliche Generalversammlung
Eine aussergewöhnliche Generalversammlung kann 2 Monate im Voraus vom Vorstand einberufen werden, wenn :
a)
der Vorstand es für notwendig erachtet ;
b)
die Rechnungsrevisoren dies verlangen ;
c)
auf schriftlichen Antrag eines Fünftels (1/5) der Mitglieder an den Präsidenten.
Art. 14 : Décision
Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident, bei seiner Abwesenheit der Vizepräsident.
Es können keine Beschlüsse gefasst werden für Objekte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind.
Über alle Beschlüsse der Hauptversammlung wird Protokoll geführt.
Jedes Mitglied ist berechtigt, Vorschläge oder Bemerkungen in die Versammlung einzubringen und kann verlangen, dass diese im Protokoll festgehalten werden.
Art. 15 : Die geheime Abstimmung
Die geheime Abstimmung kann gewährt werden, wenn diese mindestens von einem Zehntel (1/10) der anwesenden Mitgliedern verlangt wird.
Art. 16 : Das absolute Mehr
Die Hauptversammlung ist für alle Geschäfte beschlussfähig, ausgenommen für die Auflösung des Verbandes (s. Art. 17). Es gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder (d.h. die Hälfte der Stimmen plus eine). Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Präsidenten als Stichentscheid.
Art. 17 : Das qualifizierte Mehr
Die Verbandsauflösung kann nur mit dem qualifizierten Mehr beschlossen werden. Das qualifizierte Mehr setzt sich aus zwei Dritteln (2/3) aller Mitgliedern zusammen, die an der ausserordentlichen Hauptversammlung anwesend sein müssen.
IV b. VORSTAND
Art. 18 : Zusammensetzung
Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Verbandes. Er besteht aus mindestens fünf (5) Mitglieder, die jeweils für ein Jahr gewählt und wieder wählbar sind. Er setzt sich zusammen aus :
1.
– Präsident ;
2.
– Vizepräsident ;
3.
– Sekretär ;
4.
– Kassier ;
5.
– Redaktor des offiziellen Verbandsorgans « Le Randonneur » ;
6.
– Gegebenenfalls Delegierte des Kantons oder der Region ;
7.
– Verantwortliche aus dem Vorstand der Arbeitskommissionen.
Der Vorstand ernennt seinen Präsidenten, seinen Vizepräsidenten, seinen Sekretär, seinen Kassierer und seinen Redaktor des offiziellen Verbandsorgans. Diese Funktion haben sie im Vorstand sowie im Verband. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in seinen Kompetenzen bei dessen Verhinderung.
Vor jeder Schliessung der Hauptversammlung gibt der Präsident die Wahl der Vorstandsmitglieder mit ihren Funktionen bekannt. Wenn nötig, kann der Präsident die Hauptversammlung so lange wie nötig unterbrechen, um den Vorstand neu zu konstituieren.
Art. 19 :
Kantonale und regionale Delegierte
Kantonsdelegierte :
Bei mindestens 20 (zwanzig) Mitgliedern die im selben Kanton leben, können diese verlangen, dass ein durch sie gewähltes und von der Hauptversammlung bestätigtes Mitglied im Vorstand als Kantonaler Delegierter Einsitz nimmt.
Regionsdelegierte :
Die gleiche Regel gilt für einen regionalen Delegierten. Mit mindestens zwanzig (20) Mitgliedern, die in unterschiedlichen Kantonen wohnhaft sind, kann sich eine regionale Gruppe bilden, so dass ebenfalls ein Delegierter Einsitz im Vorstand nehmen kann. Das Wahlverfahren bleibt das Gleiche wie für den Kantonalen Delegierten.
Mitglieder einer Kantonalen Gruppe können nicht gleichzeitig einer Regionalen Gruppe angehören die mit einem Delegierten bereits im Vorstand vertreten sind.
Wenn eine Region oder ein Kanton mehr als 40 (vierzig) Mitglieder hat, berechtigt das nicht, zwei Delegierte zu ernennen.
Art. 20 : Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Verbandes. Er ist befugt die Geschäfte, die den Vorstand und die Verwaltung des Verbandes betreffen und nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind, zu tätigen. Der Vorstand kann insbesondere Chargen an Mitglieder übergeben, zum Beispiel zur Bildung eines Vorstandes für Arbeitsgruppen.
Die Kompetenzen des Vorstandes sind insbesondere :
a)
das Bearbeiten der Aufnahmegesuche für eine Mitgliedschaft in der ASRE (SVWR) sowie die Ausschlüsse, ausser bei einem Rekurs anlässlich der Hauptversammlung (Art. 10) ;
b)
er vertritt die Interessen des Verbandes beim Schweizerischen Verband für Pferdesport (SVPS), beim internationalen Verband für Reittourismus (FITE), bei der öffentlichen Hand und Dritten ;
c)
er beruft die Hauptversammlung ein ;
d)
er führt das Generalsekretariat und informiert die Mitglieder ;
e)
er stellt einen ordentlichen Ablauf des Verbandes sicher und bemüht sich, dessen Ziele zu verwirklichen ;
f)
er ernennt Arbeitsgruppen ;
g)
er koordiniert die Programme für alle Anlässe ;
h)
er kann Anlässe absagen, die nicht mit den üblichen Garantien versehen sind ;
i)
er kann Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 1000.00 (Eintausend Franken) pro Jahr gewähren ;
j)
er erstellt das Budget und schlägt es der Hauptversammlung vor .
Gültigkeit der Unterschrift :
Der Verband zeichnet gegenüber Dritten mit Kollektivunterschriften zu Zweien, sei dies durch :
-
den Präsidenten mit dem Vizepräsidenten;
-
den Präsidenten mit dem Sekretär;
-
den Präsidenten mit dem Kassier;
-
den Vizepräsidenten mit dem Sekretär;
-
den Vizepräsidenten mit dem Kassier.
Art. 21 : Sitzungen und Beschlüsse
Der Vorstand tritt auf schriftliche oder mündliche Einberufung durch den Präsidenten zusammen, so oft es die Geschäftstätigkeiten erfordern.
Jedes Mitglied des Vorstandes verfügt über eine Wahlstimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind. Das absolute mehr der Vorstandsmitglieder entscheidet. Der Stichentscheid liegt beim Präsidenten.
Art. 22 : Sekretär
Der Sekretär gewährt die Sicherstellung der Sekretariatsarbeiten. Er unterstützt vollumfänglich den Präsidenten und führt die Protokolle der Hauptversammlung sowie der Vorstandssitzungen.
Art. 23 : Kassier
Der Kassier führt die Kasse unter Anleitung des Vorstandes und ist für das regelmässige Nachführen der Buchhaltung verantwortlich. Mindestens einen Monat vor der gewöhnlichen Hauptversammlung muss er dem Vorstand die Erfolgsrechnung sowie die Bilanz des abgelaufenen Geschäftsjahres vorlegen. Ausserdem erstellt er zusammen mit dem Vorstand das Budget für das neue Geschäftsjahr.
IV c. RECHNUNGSREVISOREN
Art. 24 : Aufgabe
Als Rechnungsrevisoren sind zwei Personen zu bestimmen. Sie verfassen für die gewöhnliche Hauptversammlung einen Revisorenbericht. Ihre Anwesenheit an der Hauptversammlung ist nicht vorgeschrieben .
V. EINNAHMEN UND VERMÖGEN
Art. 25 : Das Vermögen
Das Vermögen des Verbandes setzt sich aus allen Aktiven (Kapitalanlagen und Material) welche im Besitz des Verbandes sind zusammen.
Haftung :
Das Vermögen des Verbandes setzt sich aus allen Aktiven (Kapitalanlagen und Material) welche im Besitz des Verbandes sind zusammen.
Art. 26 : Einnahmen
Die Einnahmen des Verbandes stammen insbesondere aus :
a)
Mitgliederbeiträgen ;
b)
Spenden und Subventionen ;
c)
Überschüssen bei Anlässen, Veröffentlichungen oder Aktivitäten, die der Verein veranstaltet.
Art. 27 : Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge sind fällig während des ersten Verbandshalbjahres. Neumitglieder, die nach dem 1. September in den Verband eintreten, sind vom Beitrag des laufenden Jahres befreit. Bei einer Demission muss der Jahresbeitrag für das laufende Jahr vollständig geleistet werden. Säumige Mitglieder, die nicht innert zwei Monaten nach der ersten Mahnung den Jahresbeitrag überweisen, werden ohne weitere Vorwarnung aus dem Verband ausgeschlossen (s. Art. 6).
VI. COMPTES ANNUELS ET DISSOLUTION
Art. 28 : Verbandsjahr
Das Verbandsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung wird per 31. Dezember abgeschlossen gemäss der geltenden Rechtsvorschriften. Diese sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung am Wohnort des Präsidenten für die Mitglieder einsehbar.
Art. 29 : Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel (2/3) aller anwesenden Mitglieder während einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. (s. Art. 17).
Bei freiwilliger Auflösung sind mindestens drei Liquidatoren, die von der Hauptversammlung gewählt werden und im Prinzip dem Vorstand angehören, mit der Aufgabe zu betrauen,. Die Liquidationsabschlussrechnung wird der Hauptversammlung vorgelegt.
In der Folge werden die Nettoaktiven uneingeschränkt dem Schweizerischen Verband für Pferdesport übergeben, die sie an einen Verein weiterleitet, der gleiche Ziele verfolgt wie die ASRE (SVWR) mit der Bedingung, dass wenn dieser Verein noch nicht besteht, die Gründung innerhalb von drei Jahren seit der Zustimmung durch die Hauptversammlung der SVWR vollzogen wird. Bleibt die Frist ungenutzt, gehen die Nettoaktiven definitiv in den Besitz des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport über.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die vorliegenden Statuten sind bei der Gründungsversammlung der ARTE vom 16. März 1974 in Payerne beschlossen worden. Änderungen sind am 24. Januar 1976 in Freiburg vorgenommen worden, am 27. Februar 1977 in Lausanne, am 24. Februar 1979 in Yverdon, sowie am 19. November 1983 in Payerne. Die Namensänderung des Vereins, aus dem der Schweizerische Verband der Wanderreiter ASRE (SVWR) entstand sowie die damit einhergehende Anpassung der Statuten, sind an einer aussergewöhnlichen Generalversammlung des ARTE am 27. April 1991 in Lausanne beschlossen worden.
Der Präsident :
Jean-Claude Chollet
Der Vizepräsident :
Jean-François Fasel